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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.08.2008
Aktenzeichen: 3 WF 178/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 48 Abs. 3 |
Gründe:
Die Antragstellerin hat ihren dem Antragsgegner am 10.07.2007 zugestellten Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 07.07.2008 zurückgenommen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 10.885 € festgesetzt.
Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.07.2008 nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs.1 Satz 1, 63 Abs.3 Satz 2 GKG).
Die Prozessbevollmächtigte hat ein eigenes Beschwerderecht, soweit sie die Anhebung des Streitwertes anstrebt.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Das beruht auf nachstehender Berechnung (§ 48 Abs.3 GKG):
Wert des Hauses | 280.000 |
Belastungen | - 127.000 |
Wertpapiere etc. | + 110.000 |
Summe | 263.000 |
Freibetrag | - 30.000 |
Restbetrag | 233.000 |
Hiervon 5 % | 11.650 |
Dreimonatiges Einkommen der Parteien | 4.050 |
Versorgungsausgleich | 1.000 |
Wert des Verbundverfahrens | 16.700 |
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OLG Frankfurt, der Wertfestsetzung im Scheidungsverfahren die Summe des dreimonatigen Einkommens der Parteien zuzüglich 5 % ihres beiderseitigen Vermögens nach Abzug eines Freibetrages von 30.000 € zu Grunde zu legen. Der so ermittelte Wert ist hier nicht herabzusetzen. Die Sache weicht in Umfang und Schwierigkeit bezüglich des Scheidungsausspruchs nicht in besonderer Weise vom Durchschnitt ab. Sie ist vielmehr vergleichbar mit einer Vielzahl von Fällen, in denen dem Scheidungsantrag nicht widersprochen wird. Bei unstreitigen Scheidungen wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig auch kein Wertabschlag vorgenommen (vgl. u.a. OLG Frankfurt FamRZ 1997, 35).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Antragsrücknahme. Diese wird dadurch berücksichtigt, dass weniger Gebühren anfallen.
Auch kann der Wert nicht deswegen reduziert werden, weil der Antragstellerin Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Das widerspräche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2006, 24). Soweit sich nachträglich auf Grund der Vermögenswerte Zweifel ergeben, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen haben, kann sich das nicht nachträglich auf den Wert auswirken.
Ende der Entscheidung
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